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Satzung vom SOSL SV e.V.


§ 1 Name, Begriff, Sitz


(1) Der Verein führt den Namen "Special Olympics Saarland Sportverein "
(SO–SVS). Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“ in Form der Abkürzung „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.


§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Steuerbegünstigung


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Die Hauptaufgabe des Vereins ist primär der Zusammenschluss und die
Betreuung von Einzelmitgliedern in dem Bundesland, die keinem
institutionellen Mitglied bzw. einem örtlichen Mitgliedsverein angehören.
Zweck des Vereins ist es, selbstorganisiert einen Zugang zu Angeboten zu
schaffen, die der Landesverband Saarland und der Bundesverband (Special
Olympics Deutschland [SOD]) anbieten.
Durch die Schaffung des selbstorganisierten Zugangs der Mitglieder zu den Angeboten des Landes- und Bundesverbands soll
die Möglichkeit sportlicher Betätigung für Menschen mit geistiger Behinderung auf der Basis von Entwicklungen und der Idee und Philosophie der Special Olympics Bewegung gefördert und
durch die selbstorganisierte Vermittlung von Bewegung, Spiel und Sport Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung von Menschen mit geistiger Behinderung gegeben
und hierdurch zur Inklusion von Menschen mit geistiger Behinderung auf der Grundlage der UN- Behindertenrechtskonvention in die Gesellschaft im Land beigetragen werden.
Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch die Erfüllung der nachfolgenden Aufgaben bzw. durch die Umsetzung der nachfolgenden Ziele:
- landesweite Förderung des Sports für Menschen mit geistiger Behinderung, insbesondere durch die selbstorganisierte Vermittlung von Zugängen zu Special Olympics Veranstaltungen / Wettbewerben und Alltagsangeboten und Bildungsprogrammen
- Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber dem Landesverband
- Förderung des Austauschs und der gegenseitigen Beratung der Mitglieder untereinander
- landesweite selbstorganisierte Vermittlung und Förderung eines systematischen Angebots in Bewegung, Spiel und Sport für und mit Menschen mit geistiger Behinderung
- landesweite selbstorganisierte Vermittlung und selbstorganisierte Förderung von Möglichkeiten für Menschen mit geistiger Behinderung, den Bereich Bewegung, Spiel und Sport positiv zu erleben
- landesweite selbstorganisierte Vermittlung ganzjähriger Trainingsprogramme sowie Teilnahme von Mitgliedern an örtliche Wettbewerben in einer Vielzahl von Sportarten im Sinne von Special Olympics
- landesweite Förderung von Möglichkeiten für Menschen mit geistiger Behinderung an regionalen und nationalen Wettbewerben in einer Vielzahl von Sportarten im Sinne von Special Olympics teilzunehmen
- landeweite selbstorganisierte Unterstützung der Entwicklung von Bewegung, Spiel und Sport als Möglichkeit für mehr Gemeinsamkeit zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen mit und ohne Behinderung, z.B. durch landesweite Vermittlung von Übungsprogrammen und Wettbewerben, durch Unterstützung der Mitglieder an der Teilnahme von gemeinsamen Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Familiensportaktivitäten
- landesweite selbstorganisierte Vermittlung von Angeboten Menschen mit geistiger Behinderung im Rahmen von sportlichen Aktivitäten bzw. Veranstaltungen in angemessener Form aufzuklären, zu untersuchen sowie zur gesundheitlichen Vorsorge zu beraten
- landesweite selbstorganisierte Vermittlung von Beratungen für Mitglieder zur Förderung und Durchführung von Sportprojekten, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten, die der Verwirklichung der Vereinsziele dienen
- landesweite selbstorganisierte Vermittlung von ideellen, personellen und materiellen Hilfen zur Förderung und Durchführung von Sportprojekten,
Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten von Mitgliedern oder Dritten, die der Verwirklichung der Vereinsziele dienen
- landesweite selbstorganisierte Vermittlung von Bildungsmaßnahmen, die dem Vereinszweck dienen, insbesondere die Aufklärung und Unterstützung von öffentlichen und privaten Stellen über Inhalt und Bedeutung von Inklusion im Bereich von Bewegung, Sport und Spiel
- landesweite selbstorganisierte Vermittlung von Qualifizierungsangeboten für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Vermittlung von Maßnahmen der Aufklärung und Qualifizierung von Familienmitgliedern sowie haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter im Themenfeld Bewegung, Sport und Spiel
- landesweite Förderung dem Vereinszweck entsprechender wissenschaftlicher Untersuchungen und Projekte
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sowie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Entschädigung. Ausgenommen davon ist der Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Einzelheiten können in der Beitrags-, Finanz- und Reisekostenordnung geregelt werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Verein ist Mitglied im:
- Special Olympics Deutschland im Saarland e.V.
- Landessportverband für das Saarland (LSVS)
und erkennt deren Satzungen an. Die Satzung des Vereins darf nicht im Widerspruch zur Mitgliedssatzung des Landesverbandes stehen.

§ 4 Mitglieder des Vereins


(1) Der Verein kann folgende Mitglieder haben:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Fördermitglieder,
c) Ehrenmitglieder des Vorstands und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personenwerden.
(3) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(4) Ehrenmitglieder des Vorstands und Ehrenmitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Sie sind beitragsfrei.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und wird durch Aufnahme erworben.
(2) Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder ist in Textform beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind ein Antragsformular und die Vereinssatzung beizufügen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist von der Mitgliederversammlung zu beraten und zu entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig.
(4) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig.
(5) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vorstands bzw. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einzelheiten für die Ernennung bzw. Aufnahme von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern können in einer Ehrungsordnung geregelt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt mit Austrittserklärung aus dem Verein
- Ausschluss des Mitglieds
- Streichung des Mitglieds
- Tod des Mitglieds.
(2) Der ordentliche Austritt aus dem Verein kann bis zum 30.09. eines Geschäftsjahres für das laufende Geschäftsjahr erklärt werden. Er ist dem Vorstand des Vereins in Textform mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31.12. des Geschäftsjahres. Bis zur Wirksamkeit des Austritts ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig. Sie ist dem Vorstand des Vereins ebenfalls in Textform mitzuteilen.
(3) Der fristlose Austritt aus dem Verein ist aus wichtigem Grund jederzeit zulässig. Die Austrittserklärung ist zu begründen und dem Vorstand des Vereins in Textform mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet dann mit Zugang der mit den Gründen des Austritts versehenen Austrittserklärung.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Mitgliedschaft bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.
(4) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Verein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Mitgliedschaft bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
- bei grob schuldhaften oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung und die weiteren Vorschriften des Vereins oder der Organisationen, denen der Verein angehört,
- bei schuldhafter Vernachlässigung der Vereinspflichten, jedoch erst dann, wenn das Mitglied zuvor mit Fristsetzung zur Einhaltung der Pflichten aufgefordert und unter Androhung des Vereinsausschlusses angemahnt wurde,
- bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, das die Tätigkeiten/Aufgaben, den Ruf oder das Ansehen des Vereins oder der Organisationen, dessen Mitglied der Verein ist, in solcher Art gefährdet, dass eine weitere Zugehörigkeit zum Verein unzumutbar ist.
(5) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Über einen Ausschluss eines Mitglieds kann nur entschieden werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder für den Ausschluss des Mitglieds stimmen. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied, verbunden mit einer kurzen Begründung, zuzustellen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und ist von der (außerordentlichen) Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Einspruchs zu beraten und zu entscheiden.
Der vom Vorstand ausgesprochene Ausschluss eines Mitglieds wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Ausschluss des Mitglieds stimmen und diese Mehrheit mehr als 50% aller stimmberechtigten Mitglieder entspricht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied, verbunden mit einer kurzen Begründung, zuzustellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(6) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Streichung ist der Ausschluss von Mitgliedern unter vereinfachten Bedingungen.
Streichung von Mitgliedern ist zulässig, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung seines Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Über die Streichung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über die Streichung des Mitglieds ist zulässig, wenn nach dem Zugang der zweiten Mahnung, die ausdrücklich auf die drohende Streichung hinweisen muss, ein Monat vergangen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung des Mitglieds wird mit Beschluss des Vorstands wirksam. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied zuzustellen, wobei es einer weiteren Begründung nicht bedarf.
Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes erlöschen mit Ausschluss, Streichung oder Austritt. Beitragsverpflichtungen sind bis zum Zeitpunkt des wirksamen Ausschlusses, Streichens oder Austritts zu erfüllen.

§ 7 Rechte der Mitglieder


(1) Die ordentlichen Mitglieder haben – im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten des Vereins und nach Maßgabe der bestehenden Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins und der Organisationen, deren Mitglied der Verein ist, – ein Recht auf Unterstützung in den von ihnen verfolgten Ziele und Zwecke und auf Teilnahme und Nutzung aller Aktivitäten des Vereins und der Organisationen, deren Mitglied der Verein ist,
(2) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben ein Recht darauf, dass sich der Verein gegenüber den Organisationen, deren Mitglied der Verein ist, für die Durchsetzung der Rechte seiner Mitglieder einsetzt.


§ 8 Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder sind insbesondere dazu verpflichtet:
- die Interessen des Vereins zu wahren,
- bei der Erfüllung des Satzungszwecks mitzuwirken sowie der Erreichung seiner Ziele zu fördern,
- die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins und der Organisationen, deren Mitglied der Verein ist, zu befolgen,
- die Beiträge termingemäß zu bezahlen und
- die für die Vereinsorganisation wichtigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und erforderliche Unterlagen unverzüglich beizubringen.

§ 9 Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
(2) Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins werden ehrenamtlich ausgeführt.
(3) Die weiblichen Mitglieder der Organe des Vereins führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist der Vereinsvorsitzende verhindert, bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder zum Versammlungsleiter.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Ehrenmitglieder des Vorstands. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an der Mitgliederversammlung als Mitglieder nach Satz 1 teil und haben nur eine Stimme.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Minderjährige werden durch den vertretungsberechtigten Elternteil vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a. wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
b. mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung der Mietgliederversammlung verlangt
c. mindestens einmal im Jahr.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Tagungsort und Tagungszeitraum werden durch den Vorstand des Vereins bestimmt.
(5) Die Einladung muss mindestens einen Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform erfolgen. Die Einladung muss die Aufforderung enthalten, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Ferner muss die
Einladung den Schlusstermin, bis zu dem Anträge beim Vorstand eingereicht werden können, konkret mit Datum bezeichnen.
(6) Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung ist den Teilnehmern zusammen mit den gestellten Anträgen zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Davon ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge. Diese können noch in Textform auf der Mitgliederversammlung nachgereicht werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Die Anträge sind dem Vorstand in Textform zuzuleiten und müssen begründet werden. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung und in Textform beim Vorstand einzureichen.
Anträge an die Mitgliederversammlung, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden, gelten als Dringlichkeitsanträge. Dringlichkeit ist gegeben, wenn sich nach Antragsschluss ein Umstand ergeben hat, der einer unverzüglichen Regelung bedarf, und ein Zuwarten bis zur nächsten (ggf. außerordentlichen) Mitgliederversammlung unmöglich ist. Die Mitgliederversammlung hat, vor einer Entscheidung in der Hauptsache, über die Dringlichkeit des Antrags vorab zu entscheiden. Eine Entscheidung in der Hauptsache bei verspäteten Anträgen ist zulässig, wenn Dringlichkeit vorliegt und 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dringlichkeit des Antrags zugestimmt haben. Die inhaltliche Entscheidung über den verspäteten Antrag erfolgt nach den Regelungen der Beschlussfassung auf Mitgliederversammlungen.
Grundlegende Entscheidungen, insbesondere Vermögensverfügungen mit einem Wert von mehr als 5.000,00 Euro, die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vorstands bzw. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 5), Satzungsänderungen (§ 17 Abs. 1), Änderungen des Vereinszwecks (§ 17 Abs. 2) oder die Auflösung des Vereins (§ 18) sind als Dringlichkeitsanträge grundsätzlich unzulässig.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, mit Ausnahme von Beschlüssen betreffend die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vorstands bzw. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 5), die Satzung (§ 17 Abs. 1), den Vereinszweck (§ 17 Abs. 2) und die Auflösung des Vereins (§ 18), die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden abgefragt, aber nicht mitgezählt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Summe der Stimmen für die Annahme des Antrags größer ist als die Summe der Stimmen für die Ablehnung des Antrags. Ein Antrag gilt als
abgelehnt, wenn die Summe der Stimmen für die Ablehnung des Antrags größer oder gleich der Summe der Stimmen für die Annahme des Antrags ist.
Die Regelung zur Beschlussfassung ist auch auf jedes Wahlverfahren, das der Mitgliederversammlung obliegt, anzuwenden.
(9) Die Abgabe der Stimmen auf der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(10) Die Mitgliederversammlung ist das allein beschlussfähige Organ in Grundsatzfragen des Vereines, insbesondere bei:
a. Satzung und Satzungsänderungen,
b. Strukturen (Organe) des Vereins,
c. Wesen und Wirken des Vereins,
d. Auflösung des Vereins,
e. Entgegennahme, Beratung und Beschlussfassung zu den Berichten des Vorstands des Vereins und der Kassenprüfer,
f. Entlastung des Vorstands,
g. Bestätigung von kooptierten Vorstandsmitgliedern und von kooptierten Kassenprüfern,
h. Wahl des neuen Vorstands und der neuen Kassenprüfer,
i. Beratung und Beschlussfassung über Vereinsbeiträge,
j. Beratung und Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vorstands und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
k. Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt.
(11) Über die Beratung und den Verlauf sowie über die Beschlüsse muss eine Niederschrift (Protokoll) angefertigt werden. Protokollführer ist ein vom Vorstand benannter Vertreter. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist jedem Mitglied des Vereins zu übersenden. Einsprüche zum Protokoll sind innerhalb von zwei Wochen beim Verein in Textform geltend zu machen.
(12) Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung können in einer Durchführungsordnung für die Mitgliederversammlung geregelt werden.


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung


(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mehr als ein Drittel der auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.

(2) Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Textform erfolgen. Die Gründe für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und die Tagesordnung für die außerordentliche Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung bekannt zu geben. Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgelegt.
Weitere Einzelheiten können in einer Durchführungsordnung für die Mitgliederversammlung geregelt werden.
(3) § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3, Absatz 8 bis 10 und Absatz 12 gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Weitere Einzelheiten können in einer Durchführungsordnung für die Mitgliederversammlung geregelt werden.


§ 12 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus
a) 1.Vorsitzender
b) 2.Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) bis zu drei Beisitzern.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind (je zwei gemeinsam) die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a) bis lit. c). Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 S. 3 BGB), dass für jedes Rechtsgeschäft, das einen Wert von 5.000 EUR übersteigt, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme seiner Ehrenmitglieder, werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Grundsätzlich werden die zu wählenden Mitglieder in Einzelwahl gewählt. Blockwahl ist zulässig. Beantragt ein Mitglied die Durchführung von Blockwahl, hat die Mitgliederversammlung zu beraten und zu beschließen, ob und in welchem Umfang Blockwahl durchgeführt wird. Weitere Einzelheiten können in einer Durchführungsordnung für die Mitgliederversammlung geregelt werden.
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(4) Jedes Amt beginnt mit der Annahme der Wahl. Jedes Amt endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Amtsübernahme durch das neue / wiedergewählte Vorstandsmitglied (Nachfolger) im Amt.
(5) Mitglieder des Vorstandes müssen auch Mitglieder des Vereins sein. Abwesende Mitglieder können auf der Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn sie vor der Mitgliederversammlung ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme (Kandidatur) und die Annahme der Wahl in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
(6) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt auf Antrag und durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands gelten die Grundsätze für Anträge und für Beschlüsse nach § 10 der Satzung. Für den Fall, dass die nach Abberufung freie Vorstandsposition durch Nachwahl oder Kooptierung nachbesetzt wird, ist diese Nachwahl / Kooptierung auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand eine kommissarische Besetzung (Kooptierung) der freigewordenen Vorstandsposition bis zur Neuwahl auf der folgenden Mitgliederversammlung vornehmen. Die Kooptierung / Neuwahl ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt.
Gleiches gilt, wenn am Wahltag ein Amt nicht besetzt werden kann.
(8) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Vorstandsmitglieder es schriftlich verlangt oder der Vorstand dies festlegt.
Der Vorstand wird vom Vereinsvorsitzenden in Textform mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn unter Mitteilung einer Tagesordnung eingeladen. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist der Vereinsvorsitzende verhindert, bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder zum Versammlungsleiter.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als 50% seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet, mit Ausnahme von Beschlüssen betreffend den Ausschluss von Mitgliedern (§ 6 Abs. 5), die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden abgefragt, aber nicht mitgezählt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Summe der Stimmen für die Annahme des Antrags größer ist als die Summe der Stimmen für die Ablehnung des Antrags. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn die Summe der Stimmen für die Ablehnung des Antrags größer oder gleich der Summe der Stimmen für die Annahme des Antrags ist.
(10) Über die Beratung und den Verlauf sowie über die Beschlüsse muss eine Niederschrift (Protokoll) angefertigt werden. Protokollführer ist der Schriftführer oder ein vom Vorstand benannter Vertreter. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist jedem Vorstandsmitglied zu übersenden. Einsprüche zum Protokoll sind innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden des Vereins in Textform geltend zu machen.
(11) Der Vorstand hat
a. die Aufgabe, den Verein in seiner Gesamtheit zu leiten, zu vertreten und alle Aufgaben des Vereins zu koordinieren und
b. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und auf die Einhaltung der Satzung, der Ordnungen und der sonstigen Bestimmungen zu achten.
(12) Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden.


§ 13 Finanzen / Beitragswesen


(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. Geld- und Sachspenden
c. Zuschüsse
d. Sonstige Zuwendungen.
Die Staffelung, die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. Einzelheiten zu den Mitgliedsbeiträgen werden in der Beitragsordnung geregelt.

§ 14 Geschäftsjahr / Kassenprüfung


(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zur Kontrolle des Finanzwesens des Vereins werden auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zwei Mitglieder als Kassenprüfer für die folgende Legislaturperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die benannten Kassenprüfer begutachten / prüfen das Finanzwesen des Vereins mindestens einmal jährlich und übergeben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht.
§ 15 Auszeichnungen
(1) Der Verein kann allen seinen Mitgliedern in Anerkennung und Würdigung hervorragender Mitarbeit oder herausragender Förderung des Vereinszwecks Auszeichnungen verleihen. Auszeichnungen sind z.B. die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenmitgliedern des Vorstands. Die Ernennung ist zeitlich unbegrenzt und an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
(2) In Ausnahmefällen kann eine Auszeichnung auch an Nichtmitglieder verliehen werden, wenn diese sich für die Belange des Vereins im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben.
(3) Einzelheiten, insbesondere weitere Möglichkeiten der Auszeichnung, können in einer „Ehrungs- und Auszeichnungsordnung" geregelt werden.


§ 16 Ordnungen


(1) Der Verein hat das Recht, sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Ordnungen zu geben. Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Ordnung mit Ausnahme der Geschäftsordnung für den Vorstand ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig. Für deren Erlass, Änderung und Aufhebung ist ausschließlich der Vorstand zuständig.
(3) Ordnungen können bei Bedarf unter anderem für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a. Geschäftsordnung des Vorstands
b. Durchführungsordnung für die Mitgliederversammlung
c. Beitrags-, Finanz- und Reisekostenordnung
d. Ehrungs- und Auszeichnungsordnung.
(4) Ordnungen werden mit dem Tag wirksam, an die Ordnung beschlossen wird, soweit nichts anderes beantragt und beschlossen wurde. Die Ordnungen werden beim Verein ausgelegt. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.


§ 17 Satzungsänderung / Änderung des Vereinszwecks


(1) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


§ 18 Auflösung des Vereins


(3) Der Verein kann auf Antrag eines Mitglieds aufgelöst werden. Dieser Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorstand des Vereins zu richten.
(4) Der Verein kann nur durch eine extra zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
(5) Erscheinen zur Mitgliederversammlung nicht die erforderlichen zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, muss binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
(6) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung an den Special Olympics Deutschland im Saarland e.V..
(7) Die Ausführung dieses Beschlusses bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
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§ 19 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung tritt mit ihrem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Der Vorstand des Vereins ist für die redaktionelle Bearbeitung der Satzung zuständig.
(3) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.10.2018 beschlossen.

 

SATZUNG

desSpecial Olympics Saarland Sportverein

verabschiedet von der Gründungsversammlung am 24.10.2018

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